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Betreuung, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Das Betreuungsrecht dient dem Schutz und der Unterstützung erwachsener Menschen, die wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst regeln können und deshalb auf die unterstützende Hilfe anderer angewiesen sind. Diese Situation kann nicht nur aufgrund einer Krankheit eintreten, sondern zum Beispiel auch durch einen Unfall, in dessen Folge die betroffene Person ganz oder teilweise handlungsunfähig wird. In diesen Fällen kann die Bestellung eines rechtlichen Betreuers erforderlich sein. Eine Betreuung ist nicht erforderlich, wenn mit Hilfe einer Vorsorgevollmacht die Angelegenheiten der volljährigen Person durch einen Bevollmächtigten bzw. eine Bevollmächtigte ebenso gut besorgt werden können.

Vorsorgevollmacht

Mit der Vorsorgevollmacht kann man einer anderen Person das Recht einräumen, in Ihrem Namen stellvertretend zu handeln. Die Vorsorgevollmacht kann sich auf die Wahrnehmung bestimmter einzelner oder aber auch aller Angelegenheiten beziehen. So kann man vereinbaren, dass von der Vorsorgevollmacht erst Gebrauch gemacht werden darf, wenn man selbst nicht mehr in der Lage ist, über seine Angelegenheiten zu entscheiden. Die Vorsorgevollmacht gibt die Möglichkeit, die Bestellung eines Betreuers durch das Betreuungsgericht zu vermeiden. Man sollte aber nur eine Person bevollmächtigen, der man uneingeschränkt vertraut und von der man überzeugt ist, dass sie nur in seinem Sinne handeln wird.

Betreuungsverfügung

Mit der Betreuungsverfügung kann jeder schon im Voraus festlegen, wen das Gericht als rechtlichen Betreuer bestellen soll. Das Gericht ist an diese Wahl gebunden, wenn sie dem Wohl der zu betreuenden Person nicht zuwiderläuft. Genauso kann bestimmt werden, wer auf keinen Fall als Betreuer in Frage kommt. Möglich sind auch inhaltliche Vorgaben für den Betreuer, etwa welche Wünsche und Gewohnheiten respektiert werden sollen oder ob im Pflegefall eine Betreuung zu Hause oder im Pflegeheim gewünscht wird. Die Betreuungsverfügung kann auch mit einer Vorsorgevollmacht verbunden werden und würde dann zur Geltung kommen, wenn die Vorsorgevollmacht – aus welchen Gründen auch immer – nicht wirksam ist.

Patientenverfügung

Mit der gesetzlich geregelten Patientenverfügung kann man für den Fall der späteren Entscheidungsunfähigkeit vorab schriftlich festlegen, ob man in bestimmte medizinische Maßnahmen einwilligt oder sie untersagt. Der Arzt hat dann zu prüfen, ob die Festlegung auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutrifft. Ist dies der Fall, so hat er die Patientenverfügung unmittelbar umzusetzen. In diesem Fall ist eine Einwilligung des Betreuers oder Bevollmächtigten in die Maßnahme, die dem betreuungsgerichtlichen Genehmigungserfordernis unterfiele, nicht erforderlich, da diese Entscheidung selbst in einer alle Beteiligten bindenden Weise getroffen wurde. Dem Betreuer oder Bevollmächtigten obliegt es in diesem Fall nur noch, dem in der Patientenverfügung niedergelegten Willen des Betroffenen Ausdruck und Geltung zu verschaffen.

Quelle: BMJV
Link: www.bmjv.de/DE/Themen/VorsorgeUndPatientenrechte/Betreuungsrecht/Betreuungsrecht_node.html

Die fünf Pflegegrade

Um einen der fünf Pflegegrad-Stufen zu erhalten, müssen Versicherte zunächst einen Pflegegrad bei ihrer Pflegekasse beantragen. Anschließend werden sie von einem Gutachter des sogenannten Medizinischen Dienstes der Krankenkassen im Hinblick auf ihre noch vorhandene Selbstständigkeit untersucht.

Die Einstufung erfolgt auf Grundlage eines Punktesystems. Je selbstständiger ein Antragsteller ist, desto weniger Punkte und einen umso niedrigeren Pflegegrad erhält er. 

Pflegegrad 1:
beschreibt die „geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ von Pflegebedürftigen und garantiert daher auch nur geringe Leistungen aus der Pflegeversicherung. So besteht beispielsweise kein Anspruch auf Pflegegeld.

Pflegegrad 2:
Hier besteht ein Anspruch auf Pflegegeld bei häuslicher Pflege durch Angehörige oder Freunde in Höhe von 316 Euro sowie auf Pflegesachleistungen bei professioneller Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst in Höhe von 724 Euro ab 1. Januar 2022 sowie auf Zuschüsse zur Tages- und Nachtpflege, Kurzzeit-, Verhinderungs- und zur vollstationären Pflege.

Pflegegrad 3 und höher:
In diesem Fall erhalten Versicherte erhalten monatlich ein Pflegegeld in Höhe von 545 Euro monatlich bei häuslicher Pflege durch Angehörige. Pflegebedürftige mit anerkanntem Pflegegrad 3 erhalten zudem Pflegesachleistungen ab 1. Januar 2022 in Höhe von 1.363 Euro pro Monat bei der Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst sowie weitere Zuschüsse und Unterstützung.

Mit jeder weiteren Stufe des Pflegegrads steigen die Ansprüche auf Leistungen aus der Pflegeversicherung.

Quelle: www.pflege.de

Kriterien für die Pflegebegutachtung

Die Pflegegrade entscheiden, welche Zuschüsse Versicherte durch ihre Pflegekasse erhalten. Mit zunehmender Bedürftigkeit steigt die Höhe der Geld- und Sachleistungen. Seit 1. Januar 2017 ist der Pflegegrad in fünf Stufen eingeteilt. 

Mobilität:
Wie selbstständig bewegt sich der Begutachtete fort, kann sich halten, aufrecht sitzen und Treppen steigen? 

Kognitive und kommunikative Fähigkeiten:
Kann sich der Antragsteller im Alltag noch örtlich und zeitlich orientieren? Kann er für sich selbst Entscheidungen treffen, Risiken erkennen, Gespräche führen und seine Bedürfnisse mitteilen?

Verhaltensweisen und psychische Problemlagen:
Wie oft benötigt der Betroffene Hilfe wegen psychischer Probleme wie aggressivem oder ängstlichen Verhalten? Leidet er unter Wahnvorstellungen oder beschädigt Gegenstände? 

Selbstversorgung:
Wie selbstständig kann sich der Begutachtete noch täglich selbst waschen, pflegen und ernähren? 

Bewältigung und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen:
Welche Hilfen benötigt der Antragsteller beim Umgang mit Krankheit, Therapien und Behandlungen wie z. B. bei Dialyse oder Verbandswechsel?

Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte:
Wie selbstständig kann der Begutachtete noch seinen Tagesablauf planen, sich selbst beschäftigen oder Kontakte pflegen?

Quelle: www.pflege.de

Vorsorge treffen

Wer selbst entscheiden möchte, wo, wie und von wem er oder sie gepflegt wird, sollte frühzeitig konkrete Instruktionen schriftlich für Familienmitglieder hinterlegen. So entlastet er zudem nahe Angehörige, die im Ernstfall vieles sehr schnell organisieren müssen, von der Kurzzeitpflege über die Wahl des Pflegeortes bis zur Beantragung eines Pflegegrades, um finanzielle und personelle Hilfen zu erhalten.

Zunächst muss etwa über den medizinischen Dienst festgestellt werden, wie viel Hilfe die Person im Alltag benötigt und auf welche Art und Weise diese umsetzbar ist. Wichtig dabei ist zudem, welche Leistungen wo beantragt werden können. Bei einem plötzlichen Pflegefall ist rasches Handeln wichtig.

  • Wer muss informiert werden?
  • Mit wem darf der Arzt über den Gesundheitszustand des Patienten sprechen?
  • Wer soll seine Interessen vertreten, wenn er es nicht mehr kann?
  • Wer erhält Vollmachten für persönliche Angelegenheiten?
  • Was gehört in eine Vorsorgevollmacht?
  • Und worauf muss bei einer Betreuungs- oder einer Patientenverfügung geachtet werden?

Ohne schriftlich niedergelegte Vereinbarungen wie Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügung kann es bereits im Krankenhaus zu ersten Konflikten kommen. Denn laut deutschem Gesetz ist der behandelnde Arzt auch gegenüber nahen Angehörigen an seine Schweigepflicht gebunden und darf nicht über den Gesundheitszustand seines Patienten Auskunft geben.

Quelle: Schrift & Bild Nienhaber

Der Fall der Fälle

Ein unerwarteter Pflegefall wirft viele Fragen auf und ist eine große Herausforderung sowohl für die Betroffenen als auch für ihre Familie. Dabei geht dieses Thema nicht nur die Älteren an. Auch jüngere Menschen können von heute auf morgen durch eine schwere Krankheit oder einen Unfall selbst Hilfe benötigen oder müssen Verantwortung für ihre Eltern oder andere nahe Verwandte übernehmen.

Tritt eine solche Situation von heute auf morgen oder für Angehörige absehbar ein, sind die nächsten Angehörigen sehr gefordert und die haben viele Fragen:

  • Was gilt es, als Erstes zu tun?
  • Wo bekommt man Hilfe?
  • Wie sorge ich für die pflegebedürftige Person?
  • Wie organisiere ich dabei meine sonstigen Verpflichtungen?
  • Sind alle wichtigen Dokumente vorhanden?

Diese und andere Fragen möchten wir zukünftig an dieser Stelle beantworten, um die ersten Schritte in einer persönlichen Krise zu erleichtern.

Quelle: Schrift & Bild Nienhaber

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