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Die fünf Pflegegrade

Um einen der fünf Pflegegrad-Stufen zu erhalten, müssen Versicherte zunächst einen Pflegegrad bei ihrer Pflegekasse beantragen. Anschließend werden sie von einem Gutachter des sogenannten Medizinischen Dienstes der Krankenkassen im Hinblick auf ihre noch vorhandene Selbstständigkeit untersucht.

Die Einstufung erfolgt auf Grundlage eines Punktesystems. Je selbstständiger ein Antragsteller ist, desto weniger Punkte und einen umso niedrigeren Pflegegrad erhält er. 

Pflegegrad 1:
beschreibt die „geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ von Pflegebedürftigen und garantiert daher auch nur geringe Leistungen aus der Pflegeversicherung. So besteht beispielsweise kein Anspruch auf Pflegegeld.

Pflegegrad 2:
Hier besteht ein Anspruch auf Pflegegeld bei häuslicher Pflege durch Angehörige oder Freunde in Höhe von 316 Euro sowie auf Pflegesachleistungen bei professioneller Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst in Höhe von 724 Euro ab 1. Januar 2022 sowie auf Zuschüsse zur Tages- und Nachtpflege, Kurzzeit-, Verhinderungs- und zur vollstationären Pflege.

Pflegegrad 3 und höher:
In diesem Fall erhalten Versicherte erhalten monatlich ein Pflegegeld in Höhe von 545 Euro monatlich bei häuslicher Pflege durch Angehörige. Pflegebedürftige mit anerkanntem Pflegegrad 3 erhalten zudem Pflegesachleistungen ab 1. Januar 2022 in Höhe von 1.363 Euro pro Monat bei der Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst sowie weitere Zuschüsse und Unterstützung.

Mit jeder weiteren Stufe des Pflegegrads steigen die Ansprüche auf Leistungen aus der Pflegeversicherung.

Quelle: www.pflege.de

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