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Kriterien für die Pflegebegutachtung

Die Pflegegrade entscheiden, welche Zuschüsse Versicherte durch ihre Pflegekasse erhalten. Mit zunehmender Bedürftigkeit steigt die Höhe der Geld- und Sachleistungen. Seit 1. Januar 2017 ist der Pflegegrad in fünf Stufen eingeteilt. 

Mobilität:
Wie selbstständig bewegt sich der Begutachtete fort, kann sich halten, aufrecht sitzen und Treppen steigen? 

Kognitive und kommunikative Fähigkeiten:
Kann sich der Antragsteller im Alltag noch örtlich und zeitlich orientieren? Kann er für sich selbst Entscheidungen treffen, Risiken erkennen, Gespräche führen und seine Bedürfnisse mitteilen?

Verhaltensweisen und psychische Problemlagen:
Wie oft benötigt der Betroffene Hilfe wegen psychischer Probleme wie aggressivem oder ängstlichen Verhalten? Leidet er unter Wahnvorstellungen oder beschädigt Gegenstände? 

Selbstversorgung:
Wie selbstständig kann sich der Begutachtete noch täglich selbst waschen, pflegen und ernähren? 

Bewältigung und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen:
Welche Hilfen benötigt der Antragsteller beim Umgang mit Krankheit, Therapien und Behandlungen wie z. B. bei Dialyse oder Verbandswechsel?

Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte:
Wie selbstständig kann der Begutachtete noch seinen Tagesablauf planen, sich selbst beschäftigen oder Kontakte pflegen?

Quelle: www.pflege.de

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